1. Ein gerichtlicher Rechtsbehelf nach Art 79 Abs 1 DSGVO ist auch für die Geltendmachung des Rechts auf Zurverfügungstellung einer Kopie nach Art 15 Abs 3 DSGVO zulässig, und zwar unabhängig davon, ob der Kl eine Verletzung der DSGVO durch die erfolgte Datenverarbeitung behauptet oder nicht.