§ 8 KA-AZG sieht unter dem Titel "Außergewöhnliche Fälle" Sonderregelungen für Not- und Ausnahmefälle vor. Hinsichtlich außergewöhnlicher Fälle wird zumeist darüber gesprochen, welche Regelungen nicht anwendbar sind. (FN ) Der Beitrag widmet sich der Frage, welche gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitschutzes in Krankenanstalten auch in außergewöhnlichen Fällen iSd § 8 Abs 1 KA-AZG, wie Pandemiezeiten, (FN ) anzuwenden sind und stellt zwei immer wieder auftauchende Irrtümer klar.