Das BMSGPK hat mit Schreiben vom 8. 9. 2020, GZ 2020-0.484.834, zur Frage der Vornahme von Grippeimpfungen durch Schulärzte aus ärzterechtlicher Sicht Stellung genommen wie folgt:
1. Die Durchführung von Grippeimpfungen durch Schulärzte bei Schülern ist von § 66a SchUG sowie der V betreffend die Übernahme von Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend durch Schulärztinnen und Schulärzte (SchulÄ-V) umfasst.

