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Zur (Un)tauglichkeit des medizinischen Sachverständigen bei Unfällen

BeitragAufsatzChristian Prader, Lukas GottardisRdM 2020/247RdM 2020, 180 - 183 Heft 5 v. 1.10.2020

Wenn es zu einem Unfall kommt, aus dem in weiterer Folge Ansprüche geltend gemacht werden, bedarf es der Beiziehung medizinischer Sachverständiger, um abzuklären, ob und welche Ansprüche dem Verunfallten zustehen, seien es solche gegen den Verursacher oder die private oder gesetzliche Unfallversicherung; idR (FN ) wird - vielfach ausschließlich - ein allgemein beeideter Facharzt für Unfallchirurgie bzw nunmehr Facharzt für Orthopädie und Traumatologie mit der Gutachtenserstellung betraut, dies sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Dieses Gutachten zeichnet dann für das juristische Schicksal des Verunfallten verantwortlich. Im folgenden Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob diese tägliche Praxis auch tatsächlich den gesetzlichen Vorgaben gerecht wird. (FN )

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