In landesgesetzlichen Regelungen wird normiert, dass Berechtigungen und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen iZm der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erteilt werden bzw vorgenommen werden, von den Verwaltungsabgaben befreit sind, so zB Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetz Abgaben, K unter LGBl 2020/59 vom 22.
Abstract aus RdM bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.