K eines BG, mit dem ein BG über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) und ein BG betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MaßnahmenG) erlassen sowie das gesetzliche Budgetprovisorium 2020, das BundesfinanzrahmenG 2019 bis 2022, das BG über die Einrichtung einer AbbaubeteiligungsAG des Bundes, das ArbeitsmarktserviceG und das Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG geändert werden (COVID-19 G), unter BGBl I 2020/12.