Mit dem 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 BGBl I 2018/37 wurden vornehmlich Begrifflichkeiten und Verweise im GTelG 2012 an die DSGVO angepasst. (FN ) Der Gesetzgeber deutete in den Erläuterungen zu § 25 aber auch an, dass es sich bei den ELGA-Teilnehmer/innen/rechten um Betroffenenrechte iSd DSGVO handelt. (FN ) Dies hätte weitreichende Konsequenzen, denn ihre Verletzung fiele dann unter die Strafdrohung des Art 83 Abs 5 lit b DSGVO.