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Editorial - (Doch kein) Aus für Geistheiler & Co?

MedizinrechtAufsatzUniv.-Prof. DDr. Christian KopetzkiRdM 2018/138RdM 2018, 265 Heft 6 v. 21.12.2018

Normen: § 2 Abs 2 ÄrzteG; § 49 Abs 1 ÄrzteG; Art 8 EMRK

Schlagwörter:

Therapiefreiheit; Schulmedizin; Alternativangebote; Arztmonopol; Scharlatanerie; Heilpraktiker; Gesundheitswesen; Qualifikation

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