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Schulärztlicher Dienst

KundmachungenGesundheitsrechtn. n.RdM 2017/162RdM 2017, 287 Heft 6 v. 6.1.2018

Normen: BGBl I 2017/138; § 66 SchUG; § 66 a SchUG; § 66 b SchUG

Schlagwörter:

Bildungsreform; Absicherung; Lehrpersonen; Übertragung; ärztliche Tätigkeiten

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