§ 3 Abs 1 HeimAufG
Im vorliegenden Beitrag wird auf die Entscheidung 7 Ob 142/11z des OGH vom 31.8.2011 hingewiesen, welche untersucht, ob die Behandlung mit Medikamenten, welche eine Dämpfung des Bewegungsdranges mit sich bringen, eine Freiheitsbeschränkung gemäß dem HeimAufG darstellt.