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In welchen Angelegenheiten ist mit dem Vertreter der Betroffenen iSd KA-AZG das Einvernehmen herzustellen?

ArbeitsrechtAufsatzDr. Lukas Stärker, Öst. ÄrztekammerRdM 2010/123RdM 2010, 137 - 139 Heft 5 v. 1.10.2010

Zusammenfassung: Lukas Stärker wendet sich mit seinem Beitrag dem Umfang der "Einvernehmens-Herstellungs-Pflicht" des betrieblichen Interessenvertretungsorgans zu. In welchem Ausmaß haben Betriebsrat und Personalvertretung beim Betrieb von Krankenhäusern mit Vertretern der betroffenen Arbeitnehmer hinsichtlich Arbeitszeitfragen das Einvernehmen zu suchen?

Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 3 KA-AZG

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