Zusammenfassung: Der Autor geht in seinem Beitrag der Frage nach, wer bei klinischen Studien für die Einholung der Einwilligung des Prüfungsteilnehmers zuständig ist. Nach Darstellung der einschlägigen Gesetze und Normen kommt er zu einer Antwort. Es wird in weiterer Folge die analoge Anwendung der Regelungen des MPG und des AMG auf die Erprobung neuer medizinischer Produkte nach Krankenanstaltenrecht und für die Forschung an Menschen nach Universitätsrecht geprüft.