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Rechtsprechung - Marktschreierische Werbung - Botoxbehandlung

WettbewerbsrechtChristian KopetzkiRdM 2007/58RdM 2007, 89 - 92 Heft 3 v. 1.6.2007

§ 1 UWG; § 53 Abs 1, 4 ÄrzteG; Richtlinie Ärzt und Öffentlichkeit

Der OGH bestätigt die Bestimmtheit der in § 53 Abs 1 ÄrzteG und der Werberichtlinie angeordneten Sorgfaltspflichten und erläutert, dass das Angebot der Durchführung von Botoxbehandlungen " zum Sensationspreis" als marktschreierische Werbung zu qualifizieren ist, die dem Sachlichkeitsgebot nicht mehr entspricht.

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