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Ärztliche Überweisung

ZivilrechtRdM 2007/42RdM 2007, 60 - 63 Heft 2 v. 1.3.2007

§ 1313a ABGB; § 31 Abs 3 ÄrzteG; § 1165 ABGB

Ein Arzt handelt im Rahmen der Beiziehung eines anderen Arztes (in concreto: Übersendung einer Gewebeprobe an anderen Arzt zur Begutachtung) nur in Stellvertretung des Patienten; der beigezogene Mediziner ist nicht als Erfüllungsgehilfe zu qualifizieren.

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