§ 1293 ABGB; § 1295 ABGB; § 17a Wr KAG
Der OGH nimmt zur Aufgabenverteilung zwischen einem Belegarzt und dem Belegkrankenhaus Stellung und erläutert, dass die gegenüber dem Belegarzt abgegebene Einwilligungserklärung des Patienten zu einer Operation ausreicht. Das Belegkrankenhaus trifft bezüglich der Einhaltung der ärztlichen Aufklärungspflichten keine Nachprüfungspflicht.