Zusammenfassung: Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der Frage, ob Turnusärzte zur Heilmittelverordnung bzw zur Rezeptausstellung legitimiert sind. Dabei weist er nach, dass weder die Vorgaben des Arzneimittel-, Ärzte- oder Rezeptpflichtgesetzes und nicht zuletzt auch eine praxisgerechte Wahrnehmung der Rufbereitschaft gegen ein derartiges Verordnungsrecht sprechen, sofern die Aufsicht über die Turnusärzte zB durch stichprobenartige Kontrollen gewährleistet ist.