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Marktschreierische Werbung

WettbewerbsrechtJohannes W. SteinerRdM 2003/104RdM 2003, 187 Heft 6 v. 1.12.2003

§53 Abs. 1 ÄrztG; Art.3 lit. e RL "Arzt und Öffentlichkeit"; Art.3 lit. f RL "Arzt und Öffentlichkeit"

Der ärztliche Leiter einer GmbH stimmte der marktschreierischen Werbung zu. Der Arzt gestaltete die Werbung nicht selbst. Er hätte jedoch die Pflicht, vor der Veröffentlichung den Entwurf zu überprüfen. Gegen die Entscheidung des Disziplinarsenats hat der Arzt Beschwerde an den VfGH erhoben. Der VfGH bestätigte die Entscheidung des Disziplinarsenats.

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