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Rufbereitschaft im Arbeits-, Dienst-, Krankenanstalten- und ärztlichen Berufsrecht

Arbeitsrecht - SozialrechtDr. Lukas StärkerRdM 2003/84RdM 2003, 164 - 168 Heft 6 v. 1.12.2003

Zusammenfassung: Unter dem Begriff Rufbereitschaft ist im Arbeits-, Dienst-, Krankenanstalten- und ärztlichen Berufsrecht jeweils etwas anderes zu verstehen. Dieser Artikel versucht der vielseitigen Bedeutung dieses Begriffes Klarheit zu verschaffen.

Rechtsgrundlagen: §8 KAKuG; §3 ÄrzteG

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