Zusammenfassung: Ein Arzt für Allgemeinmedizin ließ sich von einer Modedesignerin ein Werbeplakat inhaltlich gestalten, ohne es vor dessen Verbreitung in der Öffentlichkeit zu kontrollieren. Die Modedesignerin konnte die erforderlichen ärztlichen Werbebeschränkungen mangels ausreichender Kenntnis nicht erfassen. Das wäre Aufgabe des Arztes gewesen.
Disziplinarsenat der ÖÄK beim BMSG, 26.11.2001,Ds 10/2001