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Marktschreierische Werbung

WettbewerbsrechtJohannes Wolfgang SteinerRdM 2003/30RdM 2003, 62 - 64 Heft 2 v. 1.4.2003

Zusammenfassung: Ein Arzt für Allgemeinmedizin ließ sich von einer Modedesignerin ein Werbeplakat inhaltlich gestalten, ohne es vor dessen Verbreitung in der Öffentlichkeit zu kontrollieren. Die Modedesignerin konnte die erforderlichen ärztlichen Werbebeschränkungen mangels ausreichender Kenntnis nicht erfassen. Das wäre Aufgabe des Arztes gewesen.

Disziplinarsenat der ÖÄK beim BMSG, 26.11.2001,Ds 10/2001

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