§ 1293 ABGB; §1295 ABGB
Sofern eine Fruchtwasseruntersuchung trotz ärztlicher Aufklärung über die Aussagekraft derartiger Untersuchungen auf Wunsch der Eltern nicht durchgeführt wurde, kann der Arzt für Schäden des Kindes bzw für "unerwünschte Geburten" haftungsrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.