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Entscheidung - VwGH 10.11.1999, 98/04/0026

GesundheitsrechtRdM 2000/14RdM 2000, 182 - 186 Heft 6 v. 1.12.2000

§ 1 Abs 2 ÄrzteG 1984; § 2 Abs 1 Z 11 GewO; § 184 StGB; Art 47 EGV; Anerkennungs-RL 92/51/EWG ; RL 89/48/EWG

Der VwGH erläutert, dass ein die Tätigkeit eines Natur-Heilpraktikers nicht vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung umfasst ist und fügt hinzu, dass ein in Deutschland ausgebildeter Heilpraktiker keine Ausübungslegitimation in Österreich besitzt.

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