§ 53 ÄrzteG 1998; Art 3 lit d RL Arzt und Öffentlichkeit; § 1 UWG
Die entgeltliche Durchführung eines Preisvergleichs für zahnärztliche Dienstleistungen und diesbezügliche Information der Patienten begründet keine Verletzung der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit.