ABGB: §§ 261, 1034 Abs 1 Z 2
GmbHG: § 39 Abs 3
Ein Vorsorgebevollmächtigter ist nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht kraft § 1034 Abs 1 Z 2 ABGB als gesetzlicher Vertreter iSd § 39 Abs 3 Satz 3 GmbHG anzusehen und daher zur Ausübung des Stimmrechts des Vollmachtgebers in der Generalversammlung berechtigt. Da § 1034 Abs 1 Z 2 ABGB den Umfang der Vertretungsmacht nicht regelt, ist dieser aus der Vorsorgevollmacht selbst zu ermitteln; nach § 261 ABGB kann die Vorsorgevollmacht auch als Gattungsvollmacht für Arten von Angelegenheiten erteilt werden. Die Auslegung einer Vorsorgevollmacht als einseitiges Rechtsgeschäft erfolgt nach der Willenstheorie, wobei im Zweifel alle Vertretungshandlungen erfasst sind, die die Natur der genannten Angelegenheiten gewöhnlich mit sich bringt.

