GmbHG: § 16 Abs 2
UGB: §§ 117, 127
Persönliche Animositäten und Familienstreitigkeiten bilden regelmäßig keinen wichtigen Grund für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis.GmbHG: § 16 Abs 2
UGB: §§ 117, 127
Persönliche Animositäten und Familienstreitigkeiten bilden regelmäßig keinen wichtigen Grund für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis.