PSG: § 33
ZPO: § 228
Eine Feststellungsklage auf Unwirksamkeit nachträglicher Änderungen einer Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 Satz 1 PSG) setzt ein rechtliches Interesse iSd § 228 ZPO voraus. Dieses ist zu verneinen, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das strittige Rechtsverhältnis nicht garantieren kann.

