AnerbenG: § 8 Abs 1 Z 1
Eine die (teilweise) Anwendung des AnerbenG eröffnende Einsetzung von Ehegatten iSd § 8 Abs 1 Z 1 AnerbenG liegt vor, wenn die letztwillig Bedachten im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erbhofeigenschaft und den Übernahmspreis miteinander verheiratet sind.

