Die Haftung von Organmitgliedern gegenüber Dritten beschäftigt sowohl direkt betroffene Personen wie Geschäftsführer:innen oder Vorstandsmitglieder als auch ihre Berater:innen intensiv. Der vorliegende Tagungsband gibt in seinen Beiträgen Aufschluss über die Voraussetzungen, unter denen Organe nach außen hin haften. Dabei wird deutlich, dass eine solche Haftung eines besonderen rechtlichen Verpflichtungsgrundes bedarf.

