EheG: § 81, § 82
Für die Zuordnung, ob ein - aus ehelichen Mitteln - dotiertes privates Altersvorsorgemodell als eheliche Ersparnis der nachehelichen Aufteilung unterliegt, kommt es primär darauf an, ob diesem zum Aufteilungsstichtag ein realisierbarer wirtschaftlicher Wert zukommt.

