GmbHG: § 16
EO: § 381
§ 16 Abs 2 GmbHG und § 381 EO stehen in einem Verhältnis der Konkurrenz zueinander: Eine einstweilige Verfügung zur Untersagung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis einer GmbH kann somit auch auf § 381 EO erfolgreich gestützt werden. Das hat den Vorteil, dass kein der GmbH unwiederbringlich drohender Nachteil (iSd § 16 Abs 2 GmbHG) nachgewiesen werden muss, dass bloß ein anderer zu sichernder Anspruch vorhanden sein muss und dass auch andere Sicherungsmittel als der Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis beantragt werden können.

