Die herausfordernde Aufgabe, eine Kündigungsentschädigung (KE) abzurechnen (siehe ausführlich PVP 2024/14, 43; Februar-Heft), kommt in der Praxis glücklicherweise nicht täglich vor.
Bei einer Kündigungsentschädigung handelt es sich um eine Schadenersatzleistung. Sie umfasst die vertragsmäßigen Entgeltansprüche bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin.

