Auf den ersten Blick scheint die geringfügige Beschäftigung unkompliziert zu sein: Solange das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 (Stand: 2025) nicht übersteigt, liegt - nach den Vorgaben des § 5 Abs 2 ASVG - eine geringfügige Beschäftigung vor.

