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Antworten auf Sonderfragen zur geringfügigen Beschäftigung (Teil 3)

Aus dem Alltag der PersonalleitungDr. Iris KarnerPVP 2025/75PVP 2025, 276 Heft 10 v. 20.10.2025

Auf den ersten Blick scheint die geringfügige Beschäftigung unkompliziert zu sein: Solange das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 (Stand: 2025) nicht übersteigt, liegt - nach den Vorgaben des § 5 Abs 2 ASVG - eine geringfügige Beschäftigung vor.

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