Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich zuletzt aufgrund der Klage eines Vertragsbediensteten mit der Frage auseinandergesetzt, ob die eingeschränkte Möglichkeit zur Arbeitsleistung im Homeoffice bei der Beurteilung, ob eine verschlechternde Versetzung vorliegt, miteinzubeziehen ist.
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