Als die Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten im Jahr 2021 gesetzlich angeglichen wurden, löste dies eine intensive Diskussion um die Branche des Hotel- und Gastgewerbes aus. Die Frage, ob die im Gesetz enthaltene Ausnahmebestimmung für Saisonbetriebe auf diese Branche anwendbar ist, blieb dabei ungeklärt.

