Erhebliche Aufregung und einen großen (Kosten-)Schock löste im Jahr 2017 ein VwGH-Erkenntnis aus. Das Gericht entschied, dass bei Personalüberlassungen von Dienstnehmern, die eine Organfunktion (zB als Geschäftsführer) beim aufnehmenden Unternehmen ausüben, Letzteres sozialversicherungsrechtlich Dienstgeber gemäß § 35 Abs 2 ASVG ist.