Durch den Wegfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze mit 1. 1. 2017 ergeben sich massive Änderungen bei der Beurteilung der Geringfügigkeit einer Beschäftigung in der Sozialversicherung. Die Entscheidung, ob es sich bei einem echten oder freien Dienstverhältnis nach dem ASVG um eine Teilversicherung (nur Unfallversicherung) oder Vollversicherung handelt, wird ausschließlich anhand der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze getroffen.