In § 1 Abs 5 Z 8 und Abs 6 LSD-BG sind jene Entsende-Sachverhalte geregelt, die vom LSD-BG ausgenommen sind. Für diese Sachverhalte besteht - wie bei jenen des Abs 5 Z 1, 2, 3, 4 und 7, die selbstverständlich auch für Konzerne gelten - weder eine Meldepflicht, noch findet eine Lohnkontrolle statt.