Nach dem Mutterschafts- und Väterkarenzgesetz haben Mütter und Väter seit mehr als 10 Jahren Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung ("Elternteilzeit"), den sie auch gegen den Willen des Dienstgebers durchsetzen können (§ 15h MSchG bzw § 8 VKG).
Nach dem Mutterschafts- und Väterkarenzgesetz haben Mütter und Väter seit mehr als 10 Jahren Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung ("Elternteilzeit"), den sie auch gegen den Willen des Dienstgebers durchsetzen können (§ 15h MSchG bzw § 8 VKG).