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Wann liegt ein gutgläubiger Verbrauch vor?

Kurzböck informiertWilhelm KurzböckPVP 2015/40PVP 2015, 146 Heft 6 v. 25.6.2015

In der Praxis ist die Ansicht weitverbreitet, dass dann, wenn der Dienstgeber dem Dienstnehmer zu viel Entgelt ausbezahlt hat, er das Zuvielbezahlte nicht mehr zurückfordern kann. Das stimmt aber nur, wenn die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Verbrauch gegeben sind.

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