Sind Arbeitnehmer berechtigt abwesend (zB aufgrund Krankheit, Urlaub, Feiertagen, bestimmter KV-Freistellungen etc), so hat der Arbeitnehmer für diese Zeiten bzw die vorgesehene Bezugsdauer jene Entgeltfortzahlung zu erhalten, die er erhalten hätte, wenn er während dieser Zeit gearbeitet hätte.