Erkrankt ein Dienstnehmer während eines dienstlichen Auslandsaufenthaltes (Dienstreise oder Entsendung), muss der Dienstgeber in Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen die vollen Kosten für die medizinischen Behandlungen des Dienstnehmers bezahlen (§ 130 ASVG). Die zuständige Gebietskrankenkasse ersetzt in diesen Fällen lediglich einen der Höhe nach limitierten Erstattungsbetrag, sodass der Großteil der Behandlungskosten endgültig vom Dienstgeber zu tragen ist.