Erkrankt der Arbeitnehmer während seines "überstundenabbauenden" Zeitausgleichs, dann passiert in der Praxis sehr häufig Folgendes: Der Arbeitnehmer vertritt - tatkräftigst unterstützt von den Arbeitnehmervertretungen (Arbeiterkammer, Gewerkschaft) - die Ansicht, dass die durch seine Krankheit nicht genutzten Zeitausgleichsstunden nicht verbraucht sind, sondern zu einem späteren Zeitpunkt konsumiert werden können.