Nach § 17 Abs 6 des KV für Angestellte im Fleischergewerbe ist es möglich, einem Angestellten, der bei seiner Einreihung in eine Verwendungsgruppe noch nicht die vorgeschriebene Praxis aufweist, bis zum Erreichen dieser Zeit lediglich 80 % des Mindestgrundgehaltes der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe zu bezahlen.