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Warum die Auflösungserklärung des Lehrlings nur "Schall und Rauch" war

JudikaturPVP 2009/45PVP 2009, 125 Heft 5 v. 25.5.2009

Erklärt der Lehrling, sein Lehrverhältnis nicht mehr fortsetzen zu wollen, dann endet das Lehrverhältnis nur, wenn er einen in § 15 BAG angeführten Austrittsgrund ausdrücklich angibt. Spricht er nur allgemein davon, das Lehrverhältnis nicht mehr fortsetzen zu wollen, ist diese Erklärung des Lehrlings absolut unwirksam und das Lehrverhältnis bleibt unverändert aufrecht.

OGH 24. 2. 2009, 9 ObA 153/08b

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