Für welche Vergütungen, die eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt, Lohnnebenkosten abzuführen sind, ist immer wieder ein heißes Thema, das die Gerichte beschäftigt. Im konkreten Fall behandelte die Gesellschaft jene Bezugsteile, die der Gesellschafter-Geschäftsführer für die Geschäftsführung erhielt, kommunalsteuerpflichtig. Die Kostenersätze und jene Bezugsteile, die er für seine operative Tätigkeit als Steuerberater erhielt, wurden kommunalsteuerfrei abgerechnet. Dem stimmte der VwGH nicht zu.