vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Knell´s kompaktes Arbeitsrecht

Knell's kompaktes ArbeitsrechtPVP 2009/24PVP 2009, 69 Heft 3 v. 23.3.2009

Aktueller Judikatur-Flash

  • Noch kein Betriebsübergang durch Unternehmenskaufvertrag

    Der Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages allein bewirkt noch keinen Betriebsübergang. Maßgeblich ist, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb oder Betriebsteil und damit die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen auf den Erwerber übergegangen sind (OGH 2. 9. 2008, 8 ObS 5/08f).

  • Keine Ausnahme von Eintrittsautomatik bei außergerichtlicher Übernahme

    Grundsatz: Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

    Ausnahme: Dies gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers.

    Die Ausnahmebestimmung gilt nur im Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses. Bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens ist die Ausnahmebestimmung hingegen nicht anzuwenden. Somit kommt in diesem Fall die Eintrittsautomatik zur Anwendung. Das Europarecht ermöglicht eine Ausnahme vom Ex-lege-Eintritt des Übernehmers in bestehende Arbeitsverhältnisse dann, wenn ein Insolvenzverfahren vorliegt, das einerseits den Gläubigerinteressen dient und andererseits stark staatlich gesteuert ist. Dass diese Garantien bei einer außergerichtlichen Übernahme nicht bestehen, liegt auf der Hand (OGH 8. 10. 2008, 9 ObA 123/08s).

  • Vorenthalten des Entgelts wegen Minderleistung

    Eine qualitative Minderleistung des Arbeitnehmers (dh ein geringeres Bemühen bzw eine nicht sorgfältige Arbeitsleistung) berechtigt den Arbeitgeber nicht, dem Arbeitnehmer das Entgelt vorzuenthalten. Eine zeitliche Minderleistung (zB geht früher nach Hause) rechtfertigt nur die entsprechende, teilweise Schmälerung des Entgelts (OLG Wien 13. 10. 2008, 9 Ra 68/08y).

  • Austritt durch konkludente Willenserklärung

    Ein Arbeitnehmer, der im Besitz der für den Arbeitgeber wichtigen Gewerbeberechtigung war, teilte dem Arbeitgeber mit, dass er sich nicht als gewerberechtlicher Geschäftsführer ins Gewerberegister eintragen lassen werde, wenn der Arbeitgeber sich weiterhin weigere, den vom Arbeitnehmer aufgesetzten Dienstvertrag zu unterschreiben. In der Folge packte der Arbeitnehmer seine persönlichen Sachen und gab die Büroschlüssel zurück. Dadurch brachte der Arbeitnehmer - so das OLG Wien - objektiv zum Ausdruck, nicht mehr für den Arbeitgeber arbeiten zu wollen. Darin war daher ein (hier: unberechtigter) vorzeitiger Austritt aus dem Dienstverhältnis zu sehen (OLG Wien 17. 9. 2008, 7 Ra 74/08s).

Noch kein Betriebsübergang durch Unternehmenskaufvertrag

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!