In der Praxis werden immer wieder Mitarbeiter beschäftigt, ohne dass mit diesen ein bestimmtes Arbeitszeitausmaß festgelegt wird. Oft wird in solchen Fällen vereinbart, dass konkrete Arbeitseinsätze je nach betrieblichem Bedarf und Arbeitsanfall variabel erfolgen. Diese Form einer „Arbeit nach Bedarf“ erscheint auf den ersten Blick wegen ihrer Flexibilität sehr verlockend, kann aber infolge der aktuellen Rechtsprechung und des neuen Teilzeit-Mehrarbeits-zuschlages zu einem finanziellen „Eigentor“ für den Arbeitgeber werden. Weshalb, zeigt der nachfolgende brandaktuelle Fall aus unserer Beratungspraxis.