In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Arbeitnehmer bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses verschweigt, dass er dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Arbeitnehmer erhofft sich bessere Einstellungschancen, dem Arbeitgeber entgehen jedoch Förderungen und steuerliche Begünstigungen. Ob er vom Arbeitnehmer dafür Schadenersatz verlangen kann, hatte der OGH jüngst zu entscheiden.