In welcher Form der Arbeitnehmer eine Krankenstandsmeldung übermitteln muss, ist im Gesetz nicht geregelt. Demnach ist es grundsätzlich zulässig, die Krankmeldung insb per Brief, Fax, SMS oder telefonisch vorzunehmen. Das OLG Wien hatte sich kürzlich damit zu befassen, ob ein eingeschriebener Brief eine rechtzeitige Krankmeldung darstellt und was passiert, wenn ein solcher eingeschriebener Brief auf dem Postweg verloren geht. Was hat der Arbeitgeber zu beachten, wenn die Krankmeldung nicht vom Arbeitnehmer selbst, sondern von einer dritten Person abgegeben wird?