Aushilfen werden in der Praxis häufig als fallweise Beschäftigte abgerechnet. Der Vorteil einer fallweisen Beschäftigung besteht für den Arbeitgeber ua im vereinfachten Meldeverfahren. Andererseits sind für den Arbeitnehmer mit der fallweisen Beschäftigung zahlreiche arbeitsrechtliche und abgabenrechtliche Nachteile verbunden. Aus diesem Grund werden seitens der Gebietskrankenkassen die Voraussetzungen einer fallweisen Beschäftigung meist kritisch überprüft.